Der Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesentscheidung vom 20.12.2007 die Richtlinie zur „Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung“ (SAPV) herausgegeben.
Gemeinsam haben die Vertreter von Kassen, Wohlfahrtsverbänden und Interessengemeinschaften am 23.06.2008 eine Umsetzungsrichtlinie für die SAPV gemäß § 132d Abs. 2 SGB V erarbeitet.
Seitdem haben Patienten Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV).
Diese spezialisierte Versorgung richtet sich an Menschen mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung, welche die Lebenserwartung begrenzt. Zusätzlich muss ein komplexes Symptomgeschehen vorherrschen, wie beispielsweise starke Schmerzen, belastende Übelkeit und Erbrechen, Atemnot, Angstattacken. Die Lebensqualität und Selbstbestimmung schwerkranker Menschen soll erhalten, gefördert und verbessert werden. Ziel ist ein würdevolles Leben bis zum Tod.
WHO Definition aus dem Jahr 2002: „Palliative Care ist ein ganzheitlicher Ansatz zur Verbesserung der Lebensqualität von Patienten und deren Familien, die mit Problemen konfrontiert sind, die mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung einhergehen. Es beinhaltet Vorbeugen und Lindern von Leiden, durch frühzeitiges Erkennen, untadelige Einschätzung und Behandlung von Schmerzen sowie anderen belastenden Beschwerden körperlicher, psychosozialer und spiritueller Art.“